Barrierefreiheit

Das Unternehmen Auto-Pfleger ist bemüht, ihre Webseiten im Einklang mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) idgF zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für ‚www.auto-pfleger-haus.at‘.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseiten sind mit Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.2“ und mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) vereinbar.

Mit dem Tool ‚Lighthouse‘ des Browsers ‚Chrome‘ wurde eine Accessibility von 96 (Mobile) bzw. 99 (Desktop) der Startseite ermittelt. Beim Tool ’silktide‘ wurde der WCAG 2.2 AA Test fast bestanden (wp-skip-link hat aufgrund fehlender Übersetzung keinen Inhalt).

Nicht barrierefreie Inhalte

  • In der Slideshow der Startseite kann es zu Kontrastproblemen der einzelnen Beschriftungen kommen, da je nach Auflösung und Hintergrundbild die Hintergrundfarbe variiert.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 23. Oktober 2025 erstellt und zuletzt am 27. Oktober 2025 überprüft. Die Bewertung der Vereinbarkeit der Webseiten mit dem WZG zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgte in Form eines Selbsttests. Überprüft wurden die Startseite und mehrere Unterseiten.

Feedback und Kontaktangaben

Seiten unter den Domain ‚auto-pfleger-haus.at‘ werden manchmal überarbeitet bzw. neu erstellt. Wir bemühen uns sehr diese Seiten für jeden zugänglich zu gestalten.

Falls sie Schwierigkeiten bei der Bedienung der einzelnen Seiten haben oder sie uns auf Fehler bzw. mögliche Ergänzungen hinweisen möchten bitten wir sie uns unter der Mailadresse ihre Beschwerden oder Anregungen zu schicken. Wir werden uns so schnell es geht um ihr Anliegen kümmern und ihnen ein entsprechendes Feedback geben.

Durchsetzungsverfahren

Fall ihr Anliegen nicht gebührend behandelt wurde wenden sie sich bitte an Gerald Petter, .

[Diese Erklärung folgt der Mustererklärung aus dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union.]